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DMS Business IT GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen sonstigen Verträge. Entgegenstehende Allg. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt wurde.
  2. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichrechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist 95028 Hof/Saale. Dasselbe gilt, wenn der Besteller unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat.
  3. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 95028 Hof/Saale.
  4. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

II. Vertragsabschluß

  1. Der Besteller ist an ein von ihm abgegebenes Angebot einen Monat gebunden. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften.
  3. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich im Vertrag bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Besteller unzumutbare nachteilige Veränderung erfährt.

III. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich als Warenwerte ohne Skonti, zuzüglich Verpackungskosten und etwaiger Versicherung. Für Systemmaschinen verstehen sich die Warenpreise unverpackt ab Lieferwerk, ohne Fracht und ohne etwaige Versicherung.
  2. Die MwSt. ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzuzunehmen.
  3. Sofern für Gegenstände, über die wir Listenpreise führen, zwischen Vertragsschluß und Lieferung sich unsere Listenpreise wegen einer Änderung der preisbildenden Faktoren erhöhen, sind wir berechtigt, den bei Vertragsabschluß vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich unsere Listenpreise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung erhöht haben. Anpassungsrechte stehen uns gegen Nichtkaufleute nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

IV. Lieferung

  1. Werden von uns angegebene Lieferfristen und Liefertermine um mehr als 1 Monat überschritten, kann der Besteller schriftlich gemäß § 326 BGB eine angemessene Nachfrist von mind. 1 weiteren Monat mit der Erklärung setzen, daß er die Annahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch auf Lieferung und alle sonstigen Ansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden, sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Uns gereicht es nicht zum Verschulden, wenn die Lieferung wegen höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Lieferverzug unserer Vorlieferanten, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, verzögert oder unmöglich gemacht wird.
  2. Bei nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Bestellers gilt die vereinbarte Lieferzeit als aufgehoben. Eine neue angemessene Lieferzeit bzw. -frist ist zu vereinbaren.
  3. Eine übernommene feste Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart und unter der Voraussetzung der pünktlichen und vollen Einhaltung auch der Pflichten des Bestellers. Er hat insbesondere auf Anforderung hin vollständig die von uns als notwendig erachteten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für eine sorgfältige Einarbeitung seiner Mitarbeiter nach unserer Vorgabe Sorge zu tragen.
  4. Der Besteller hat sich zum von uns angekündigten Liefertermin annahmebereit zu halten und die für die Installation erforderlichen Anschlüsse und Räume bereitzustellen. Er haftet für alle Schäden im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme und nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht auf den Besteller mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen über; beim Versand mit Absendung des Geschäftsgegenstandes über.

VI. Annahmeverzug des Bestellers

  1. Bleibt der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder einer von ihm geschuldeten Sicherheitsleistung 2 Wochen im Rückstand, dann sind wir unter Einräumung einer Nachfrist von mind. einer Woche berechtigt, statt Abnahme, Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
  2. Im letzteren Fall können wir ohne Schadensnachweis 25% des Vertragswertes als Schadensersatz begehren, sofern der Besteller nicht nachweist, daß uns gar kein Schaden oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gezahlte Verkaufsprovisionen sind zusätzlich zu erstatten.
  3. Der Besteller kommt solange nicht in Annahmeverzug, als er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt gehindert ist. Wird die Annahme durch den Besteller verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten zu beanspruchen, soweit in unseren Räumen, mind. jedoch 1 % des Warenwertes für jeden Monat.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Weitergebung und Prolongation von Wechseln gelten nicht als Erfüllung. Für rechtzeitige Vorlage, den rechtzeitigen Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel übernehmen wir keine Haftung. Uns gegebene Wechsel und Sicherheiten dienen auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus einem etwa erst noch entstehenden Vertragsverhältnis.
  2. Zubehör-, Ersatzteillieferung und Kundendienst erfolgen gegen netto Kasse oder Nachnahme.
  3. Kommt bei Ratenzahlung der Vertragspartner mit einer Rate oder mit der Einlösung eines Wechsels in Verzug oder müßten wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dann können wir sofort unsere Gesamtforderung durch Aufforderungsschreiben schriftlich fällig stellen. Die Vorschriften des AbzG bleiben unberührt. Werden uns nach Vertragsschluß, aber vor Auslieferung, konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt, die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung auf die Forderung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  4. Der Besteller darf gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und zwar bei Mangelhaftigkeit einer Leistung nur in dem Umfang, daß der zurückbehaltene Betrag die Kosten der Mangelbeseitigung nicht wesentlich übersteigen wird.
  5. Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Zahlungen an einen Vertreter oder Vermittler erfolgen auf Gefahr des Bestellers. Die Anrechnung von geleisteten Zahlungen erfolgt in der Weise, daß diese zunächst auf die entstandenen Kosten, dann auf die Zinsen, dann auf die sonstigen Schulden des Bestellers und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden.

VIII. Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht uns bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die sich in unserem Besitz befinden und dem Besteller gehören. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Geschäftsgegenstand bleibt in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Besteller bestehenden Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung und sämtlicher Ansprüche, die uns in anderem Zusammenhang, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, gegen den Besteller nachträglich entstehen. Der Besteller erhält an der Software einschließlich der Systemsoftware kein Eigentum übertragen. Eingeräumt wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen und -teilen sowie den dazugehörigen Dokumentationen verbleiben in unserem Eigentum.
  2. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfügungen über unser Eigentum, Ansprüche gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
  3. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltendzumachen. Der Besteller ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes und erkennt an, daß in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag liegt. Die Wegnahme dient lediglich einer Sicherstellung, es sei denn, daß wir etwas gegenteiliges erklären oder die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes Anwendung finden. Aus einer etwaigen Wegnahme entstehen für den Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns.
  4. Bei Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller unter Übergabe der verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) uns zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen. Auf die Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehalts ist der Besteller gehindert, Verfügungen über den Vertragsgegenstand zu treffen. Wir sind befugt, uns während der ortsüblichen Geschäftsstunden vom Vorhandensein und dem pfleglich zu handhabenden Zustand unseres Eigentums zu überzeugen. Der Besteller räumt uns dazu unwiderruflich freien Zutritt zum Aufbewahrungsraum ein.
  5. Der Besteller ist zur sachgemäßen Handhabung unseres Sicherungseigentums und Lagerung sowie ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Etwa entstehende Ansprüche gegen eine Haftpflichtversicherung werden bereits hiermit an uns abgetreten.
  6. Bei Verletzung von Urheber- und Nutzungsrechten an der Software haben wir unbeschadet weitergehender Ansprüche für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu erhalten. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software mindestens € 5.000,--, ansonsten wahlweise das vom Besteller verlangte oder die übliche von uns erzielbare Vergütung.

X. Gewährleistung und Haftung

  1. Bei mangelhafter Lieferung und Leistung verpflichten wir uns zur kostenlosen Nachbesserung und Ersatz von fehlerhaften Teilen. Die Gewähr wird nur bei unverzüglicher und schriftlicher Rüge und nach unserer Wahl in Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Eine Haftung für Schäden infolge eines natürlichen Verschleißes besteht nicht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir leisten kostenlose Nachbesserung für innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang auftretende Programmfehler. Der Leistungsumfang der Programme richtet sich für Standardprogramme nach der dazugehörigen Leistungsbeschreibung des Herstellers; bei Individualprogrammen nach der Programmfestlegung entsprechend den zugrundeliegenden Angaben des Bestellers. Die Gewährleistung entfällt, wenn nicht ausgeschlossen ist, daß nicht autorisierte Eingriffe in die Software und Bedienungsfehler vorliegen. Der Aufwand der Fehlersuche geht in diesen Fällen zu Lasten des Bestellers.
  2. Scheitern Nachbesserungsleistungen und Ersatzlieferung in angemessener Frist, dann hat der Besteller das Recht auf Minderung oder, wenn er nicht Kaufmann ist, nach seiner Wahl auch das Recht auf Wandlung.
  3. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
  4. Eine Gewährleistung ist nicht gegeben bei Mängeln, die auf unsachgemäße Bedienung und Behandlung, unterlassene oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch der Einbau fremder Teile verändert worden ist, soweit von uns nicht ausdrücklich dazu autorisiert, oder wenn Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die nicht von uns zugelassen sind.
  5. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich binnen Wochenfrist uns schriftlich anzumelden. Die Kosten der Instandhaltung treffen den Besteller.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Für Gebrauchtmaschinen beträgt sie 3 Monate, wenn eine kostenpflichtige Überholung der Gebrauchtmaschine vorausgegangen ist, ansonsten ist eine Gewährleistung für Gebrauchtmaschinen ausgeschlossen.
  7. Während der Dauer der Nachbesserung ist die Gewährleistungspflicht gehemmt.
  8. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Lieferund Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Folgeschäden wird jede Haftung ausgeschlossen. Wir haften bei Verletzung von Nebenpflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einen etwaigen Verlust von überlassenen Datenträgern wird jede Haftung ausgeschlossen.
  9. Gewährleistung und Haftung gelten nur für Programme, in die eine ordnungsgemäße Einarbeitung erfolgt ist.

XI Datenspeicherung

Der Besteller ist damit einverstanden, daß die uns zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

XII. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bestimmungen sich als unwirksam herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer allg. Geschäftsbedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden in geltungserhaltender Reduktion dahin auszulegen sein, daß der angestrebte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird.